BAUEN&WOHNEN

Bauamt:

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Ing. Philipp Mayer


03325 / 8200 13

 


Bauplätze:

Wir freuen uns, dass Sie sich bezüglich der Bauplätze in unserer Gemeinde informieren und geben Ihnen gerne eine Übersicht der verfügbaren Gründe:

  1. Wohnstraße.pdf
  2. Oberfeld.pdf

 

Wohnungsbörse:

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass derzeit alle Gemeindewohnungen vergeben sind.
Gerne können Sie einen Antrag für eine freiwerdende Wohnung im Gemeindeamt abgeben.
Den Antrag können Sie im Service-Bereich unserer Website downloaden.

 

Auszug aus dem Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl:Nr. 10/1998 in der geltenden Fassung:

Die Bauvorhaben werden nunmehr unterschieden in:
a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16) 
b) Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17) 
c) Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18)
d) Benützungsfreigabe

a) Geringfügige Bauvorhaben (§ 16)
Darunter versteht man Massnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten (z.B. Fassadenrenovierung, Fenstertausch, usw.). Die angeführten Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber der Baubehörde spätestens 14 Tage vor Baubeginn (unter genauer Angabe mit Skizze, Lageplan und genauer Beschreibung des Vorhabens) schriftlich mitzuteilen. 

b) Anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 17)
Darunter sind die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (Garage, etc.), die Errichtung von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von 200 m², die Errichtung und Änderung von Bauwerken, bzw. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.
Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen, u.a. über die Flächenwidmung des Grundstückes, den Inhalt eines (Teil-)bebauungsplanes bzw. Baurichtlinien sowie über die Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc., um unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu verhindern.

Die genannten Bauvorhaben sind der Behörde unter Vorlage von 3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen (von einem befugten Planverfasser erstellt, der mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der dafür auch haftbar ist), eines Energieausweises sowie eines Grundbuchauszuges und des Mappenblattes anzuzeigen. Auf den Bauplänen haben die Eigentümer jener Grundstücke. die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch Angabe des Namens, Datums und der Unterschrift zu geben.

Sobald die Unterlagen vollständig sind, die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer vorliegen und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die B a u f r e i g a b e zu erteilen. Sollte die Baufreigabe nicht ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt werden können, oder liegen die Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer nicht vor, so hat die Baubehörde den Bauwerber aufzufordern, um eine Baubewilligung anzusuchen.

c)Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 18) (§ 16)
Das sind Bauvorhaben, die nicht geringfügig bzw. anzeigepflichtig sind (z.B. über 200 m²). Der Bauwerber hat unter Vorlage von 
3 Bauplänen, 3 Baubeschreibungen, eines Energieausweises, eines Grundbuchsauszuges (nicht älter als 6 Monate) und eines Mappenblattes bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen. Die Baubehörde hat über dieses Vorhaben unter Abhaltung einer Bauverhandlung mittels Bescheid zu entscheiden.

 d) Benützungsfreigabe (§ 27)
Der Bauwerber hat die Fertigstellung des Gebäudes unter Vorlage des Rauchfangbefundes und eines von einem Bausachverständigen erstellten Schlussüberprüfungsprotokolles (in dem dieser die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens mit seiner Unterschrift bestätigt) der Baubehörde anzuzeigen. Diese hat sodann die Benützungsfreigabe zu erteilen.

Die Erstellung eines Schlussüberprüfungsprotokolles kann auch im Gemeindeamt beantragt werden.

Bauverordnung
Gleichzeitig mit dem Bgld. Baugesetz 1997 wurde seitens der Bgld. Landesregierung auch die Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998 und LGBl. Nr. 68/2003 erlassen. Diese regelt die technische Ausführung der Bauten (wie z. B. Standsicherheit, Wärmeschutz, Schall- und Brandschutz, Einfriedungen, Fenster- u. Belichtungsflächen, Schutz vor Beeinträchtigungen durch Emissionen, Raumhöhen, Feuchtigkeitsschutz usw.).

Gewerbliche Bauberatung
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Bestimmungen auch für gewerbliche Bauten bzw. für Bauten im Grünland anwendbar sind, jedoch ist hier nicht der Bürgermeister Baubehörde I. Instanz, sondern die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf.